Umbauten & Veränderungen in der Mietwohnung – was ist erlaubt?

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Manchmal sind es nur kleine Veränderungen, die der Wohnung einen neuen Look verleihen sollen. Und manchmal muss es gleich ein neuer Boden oder eine zusätzliche Wand sein. Doch welche Umbauten dürfen Mieter überhaupt vornehmen? Wir klären auf, was ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt ist und was seiner Einwilligung bedarf.

Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass Mieter eine Wohnung beim Auszug im selben Zustand hinterlassen müssen, wie sie sie beim Einzug vorgefunden haben. Laut § 538 BGB gehören jedoch normale altersbedingte Abnutzungen wie kleine Kratzer auf dem Laminat oder Dübellöcher in der Wand zum vertragsgemäßen „Gebrauch der Mietsache“ und müssen vom Vermieter hingenommen werden. Anders sieht es mit Veränderungen in der Mietwohnung aus. Dabei gilt es jedoch zwischen oberflächlichen Veränderungen und solchen, die erheblich in die Bausubstanz eingreifen, zu unterscheiden.

Veränderungen der Einrichtung & kleine Renovierungen

 

Ob die Einbauküche, die Farbe der Wände oder die Art des Bodens – letztlich ist alles Geschmacksache. Und während manche Mieter ihre Wohnung so akzeptieren, wie sie ist, möchten andere ihren individuellen Stil deutlich zur Geltung bringen. Zum Glück ist das meist kein Problem, denn laut dem Deutschen Mieterbund sind optische Veränderungen und kleine Renovierung ohne die Zustimmung des Vermieters möglich – solange sie keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz der Wohnung darstellen und beim Auszug wieder rückgängig gemacht werden könnten. Beispiele hierfür sind:

  • Regale, Lampen & Deko: Das Anbringen von Regalen, Lampen, Rollläden, Antennen, Türverkleidungen und ähnlichen Einrichtungsobjekten bedarf keiner Einwilligung durch den Vermieter.
  • Löcher bohren: Ob Hängeschrank, Fernseher oder Handtuchhalter: An den Wänden Ihrer Mietwohnung können Sie anbringen, was Sie möchten und zu diesem Zweck auch Löcher bohren, ohne dass der Vermieter vorher zustimmen muss. An Fliesenwänden ist es ratsam, die Löcher zwischen den Fugen zu bohren, um die Fliesen nicht zu beschädigen.
  • Einbauküche: Wenn Sie eine Wohnung ohne Küchenzeile anmieten, dürfen Sie ohne vorherige Erlaubnis eine einbauen – unter der Bedingung, dass Sie sie beim Auszug wieder mitnehmen (sofern sie nicht ohnehin vom Nachmieter übernommen wird). 
  • Türen: Zu den Veränderungen in der Wohnung, die keine Zustimmung des Vermieters benötigen, zählen auch der Einbau eines neuen Türschlosses (das alte Türschloss am besten aufbewahren), das Aushängen von Wohnungstüren und das Einbauen eines Türspions (Ausnahme: bei besonders hochwertigen oder sehr alten Türen).
  • Bad-Einrichtung: Im Bad ist ebenfalls alles erlaubt, was sich theoretisch wieder rückgängig machen ließe: vom Austausch des Waschbeckens über eine neue Toilette bis hin zum Einbau einer mobilen Duschkabine.
  • Tapeten/Farbe: Egal, ob Sie Ihr Schlafzimmer blau streichen, das Kinderzimmer bunt tapezieren oder die Fensterrahmen neu lackieren möchten – dies alles gehört zur normalen Nutzung der Wohnung und muss nicht mit dem Vermieter abgestimmt werden. Aber: Der Vermieter kann von Ihnen verlangen, die Wände beim Auszug in neutralen Tönen (nicht zwingend weiß) zu hinerlassen.
  • Neuer Boden: Auch den Boden können Sie ganz nach Ihrem Geschmack gestalten, doch auch hier gilt: Achten Sie darauf, dass eine Wiederherstellung in den Originalzustand problemlos möglich ist. Was Sie ohne die Zustimmung des Vermieters auf keinen Fall tun sollten: den bestehenden Bodenbelag einfach entfernen. Besser: Teppichboden oder Klicklaminat darüber verlegen.

FAZIT: Bei einer Veränderung der Einrichtung und kleineren Renovierungen in der Mietwohnung sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie darauf achten, dass sich alles beim Auszug rückstandslos wieder entfernen lassen kann. Denn der Vermieter kann von Ihnen verlangen, die Wohnung im ursprünglichen Zustand zu hinterlassen. Häufig kommt es aber auch zu einer Einigung mit dem Vermieter oder dem Nachmieter und Sie können zum Beispiel die Übernahme der Einbauküche aushandeln. Auch hier gilt: Alles am besten in einem Vertrag schriftlich festhalten.

Bauliche Veränderungen der Mietwohnung

Umbauten und Veränderungen in der Wohnung, die in die Bausubstanz eingreifen und diese erheblich verändern, bedürfen unbedingt der vorherigen Zustimmung durch den Vermieter. Wichtig ist, dass Sie sich diese schriftlich bestätigen lassen. Hier einige Beispiele für Umbauten, bei denen der Vermieter erst einwilligen muss:

  • zusätzliche Steckdosen
  • Einbau oder Abriss von Wänden
  • Abhängen von Decken
  • Montage von Einbauschränken
  • Einbau eines Kamins/einer Heizung
  • Austausch/Anstrich/Anbohren von Fliesen
  • Einbau von Sanitäranlagen
  • Umbau von Terrasse/Balkon
  • Austausch des Bodenbelags

Achtung: Falls Sie solche Umbauten einfach eigenmächtig durchführen, ohne den Vermieter zu informieren, kann dieser verlangen, dass Sie alles wieder rückgängig machen. Schlimmstenfalls droht sogar eine fristlose Kündigung.

Sonderfall Barrierefreiheit: Umbauten für Menschen mit Einschränkungen

 

Sind bestimmte Umbaumaßnahmen in der Wohnung notwendig, weil der Mieter diese sonst aufgrund seines Alters oder einer Behinderung nicht richtig nutzen kann, muss der Vermieter die Umbauten genehmigen. Im § 554a des BGB heißt es hierzu: 

„ Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.“

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