Umziehen mit Hartz IV: So hilft das Jobcenter

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Die Wohnung wechseln, wenn man eigentlich kein Budget hat: Hartz-IV-Empfänger, die aus bestimmten Gründen umziehen, erhalten finanzielle Hilfe.

Umzug geplant: Jobcenter früh informieren

 

Egal, ob es um die Kosten für den Umzug geht oder die Miete der neuen Wohnung: Hartz-IV-Empfänger sollten einen Umzug so früh wie möglich ihrem Jobcenter mitteilen. Die Mitarbeiter prüfen zum einen, ob der Mietpreis der neuen Wohnung angemessen ist und ob die Kosten für den Umzug übernommen werden können. Wer auf Letzteres hofft, muss einen Antrag stellen und alle anfallenden Kosten auflisten.

Darüber hinaus muss jeder Hartz-IV-Bezieher eine sogenannte Veränderungsmitteilung ausfüllen, damit das Jobcenter des neuen Wohnorts rechtzeitig informiert wird.

Hartz-VI-Bezieher: Umzugskostenhilfe beantragen

 

Damit das Jobcenter den geplanten Umzug finanziell unterstützt, braucht es vorab zahlreiche Informationen und Nachweise. So sollte ein Hartz-IV-Empfänger begründen und belegen können, warum er umziehen möchte. Nicht alle Umzugsgründe werden vom Jobcenter akzeptiert. Außerdem sollte man angeben, wie hoch die Miete samt Nebenkosten in der neuen Wohnung sein wird.

Wer seinen Umzug nachweislich nicht mit Hilfe von Freunden und der Familie stemmen kann, sondern beim Möbeltransport auf ein Umzugsunternehmen angewiesen ist, muss dem Jobcenter vorab zwei bis drei Kostenvoranschläge vorlegen.

Eine erste Übersicht über die möglichen Kosten für Ihren persönlichen Umzug bietet beispielsweise unser praktischer Umzugskonfigurator.

Umzugsgründe, die das Jobcenter akzeptiert 

 

  • Aufnahme einer Arbeit: der Umzug ist nötig, da die Anfahrt ansonsten zu lange wäre

  • Mängel an der alten Wohnung: beispielsweise gesundheitsgefährdender Schimmelbefall

  • Alter oder Gesundheit: etwa wenn eine barrierefreie Wohnung erforderlich ist

  • Schwangerschaft: die Geburt eines Kindes macht eine größere Wohnung erforderlich

  • Trennung oder Scheidung: statt einer großen werden nun zwei kleine Wohnungen benötigt

  • Kündigung durch den Vermieter: wenn dieser Eigenbedarf anmeldet

  • Anordnung des Jobcenters: wenn ein Hartz-IV-Empfänger in eine günstigere oder kleinere Wohnung umziehen soll

Hartz-IV-Bezieher, die keinen dieser genannten Gründe nachweisen können, haben schlechte Aussichten auf eine Kostenübernahme durch das Jobcenter. Das betrifft zum Beispiel jüngere Hartz-IV-Empfänger, die noch unter 25 Jahre alt sind und bei den Eltern ausziehen möchten. Sie werden allerdings dann finanziell unterstützt, wenn sich beispielsweise eine Schwangerschaft eingestellt hat oder wenn sie sich mit ihren Eltern überworfen haben.

Diese Umzugskosten übernimmt das Jobcenter

 

Sofern das Jobcenter den Antrag auf Umzugskostenhilfe akzeptiert hat, können sich Hartz-IV-Bezieher darauf einstellen, dass folgende Kosten erstattet werden:

Möbeltransport
Darunter fällt die Miete für den Umzugswagen samt Benzinkosten und die Beschaffung von Umzugskartons. Wer seinen Umzug nicht selbst organisieren kann, sollte zwei bis drei Kostenvoranschläge von professionellen Umzugsunternehmen vorlegen.

Verpflegung
Hier gibt es eine Pauschale von 50 Euro für die Verpflegung von privat organisierten Umzugshelfern.

Wohnungsbeschaffungskosten
Zu diesem Kostenblock gehören die Fahrtkosten für die Wohnungsbesichtigung. Auch Ausgaben für Zeitungen mit Wohnungsannoncen können erstattet werden. Die Mietkaution zählt ebenfalls zu den Wohnungsbeschaffungskosten und wird auf Antrag vom Jobcenter in Form eines Darlehens übernommen.

Maklergebühren
Da das Jobcenter die Kosten bei Umzügen von Hartz-IV-Empfängern so gering wie möglich halten möchte, werden Maklergebühren nur höchst selten erstattet. Dies kann aber ausnahmsweise der Fall sein, wenn ein Hartz-IV-Bezieher nachweisen kann, dass er ohne den Makler keine Wohnung gefunden hätte.

Erstausstattung
Wer nach dem Auszug aus dem Elternhaus zum ersten Mal eine eigene Wohnung beziehen und möblieren möchte, hat Anspruch auf die sogenannte Erstausstattung. Darunter fallen Möbel und Geräte wie Waschmaschine und Fernseher. Junge Hartz-IV-Bezieher können die Erstausstattung aber in der Regel nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie bereits über 25 Jahre alt sind.

Renovierung
Das Jobcenter übernimmt beim Auszug eines Hartz-IV-Empfängers die Renovierungskosten der alten Wohnung nur dann, wenn der Mietvertrag ausdrücklich zur Renovierung verpflichtet. 

Sonstige Kosten
Auch die Gebühren, die beim Ummelden von Telefon und Internet sowie für den Nachsendeauftrag der Post anfallen, werden übernommen.

Umzugskosten, die Sie steuerlich geltend machen können:

 

  • Anzeigen für die Wohnungssuche in verschiedenen Medien
  • Vertraglich erforderliche Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung
  • Gebühren für die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt sowie fürs Auto, Telefon- und Internetanschluss
  • Einbau der Küche und von anderen elektrischen Geräten sowie Lampen
  • Änderungsarbeiten an Vorhängen und Gardinen
  • Verpflegung und Trinkgeld für professionelle und private Umzugshelfer

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