Ist die Nutzbarkeit der Wohnung eingeschränkt, können Mieter grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen. Allererdings sollte im Vorfeld der Ursprung des Mietmangels geklärt werden. Liegt die Ursache für Feuchtigkeit und daraus resultierendem Schimmel im falschen Nutzerverhalten des Mieters, ist eine Mietminderung ausgeschlossen. Die Beweislast liegt hier beim Vermieter.
Beispiel: Wurde der Schimmel durch bauliche Mängel versursacht, also nachweislich nicht durch den Mieter, muss der Vermieter sich um die Beseitigung des Schimmels kümmern und die Kosten dafür tragen.