Winterdienst – Muss der Mieter wirklich Schnee schippen?
Der Vermieter hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass er Sorge dafür tragen muss, dass niemand auf seinem Gelände und im gemeinschaftlich genutzten Teil des Gebäudes zu Schaden kommt. Im Winter umfasst die Verkehrssicherungspflicht vor allem die Schneebeseitigungs- und Streupflicht. Das heißt, der Vermieter muss dafür sorgen, dass vor dem Haus geräumt ist – die Zugänge müssen frei und gestreut und auf dem Bürgersteig ein ausreichend breiter Streifen sicher begehbar sein. Die Räum- und Streupflicht gilt in den sogenannten Verkehrszeiten, zwischen 7 und 21 Uhr.
Der Vermieter muss dieser Pflicht jedoch nicht persönlich nachkommen, sondern kann jemanden damit beauftragen, sie zu erfüllen. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen Dienstleister handeln oder die Pflicht wird einem oder allen Mietern übertragen. Für Letzteres bedarf es jedoch konkreter Vereinbarungen.